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27.12.2011 von admin.
Um das richtige Arbeitszeugnis gibt es häufig Streit. Ein möglicher Streitpunkt ist auch die richtige Unterschrift, das heißt, wer muss eigentlich als Arbeitgebervertreter unterschreiben. Eine “Vertretung” ist dann nicht zulässig, wenn schon mit Maschinenschrift der Name des Ausstellers (z.B. Dr. Meyer) vorgegeben ist. Wenn nun jemand anderes unterschreibt, könnte es so aussehen, als wenn sich Dr. Meyer eigentlich vom Inhalt des Zeugnistextes distanziert (so bereits die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 03.08.2005, 4 Ta 153/05). Oft genug gestritten wird auch darum, was eigentlich ein “qualifiziertes” Zeugnis ist. Ein Arbeitnehmer kann ein Zeugnis verlangen, das die Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthält und zusätzlich Angaben über Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis, also ein qualifiziertes Zeugnis (§ 109 Abs. 1 Satz 3 GewO). Ein Zeugnis darf auch keine geheimen Merkmale oder unklare Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Die Zeugnissprache muss also klar und verständlich sein. Wichtig Den Rest des Eintrags lesen »
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16.11.2011 von admin.
Die Zeugnissprache ist eine Geheimsprache. Wird attestiert, ein “interessierter und hochmotivierter Mitarbeiter” gewesen zu sein, spricht dies - zusammen mit einer hervorragenden Note - erst einmal nicht gerade für ein schlechtes Zeugnis. Probleme könnten aber darin liegen, dass es im Text heißt, „wir haben [Herrn XY] als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt”. Hieran stieß sich ein Kläger, Mitarbeiter in einem „SAP Competence Center“, weil er in dem “kennen gelernt” einen versteckten negativen Hinweis sah. Er meinte sogar, der Arbeitgeber bringe “verschlüsselt zum Ausdruck, dass gerade das Gegenteil der jeweiligen Aussage zutreffe”. Darin folgte ihm das Bundesarbeitsgericht nicht (Urteil v. 15.11.2011). Das Gericht meinte vielmehr, die Formulierung Den Rest des Eintrags lesen »
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24.7.2011 von admin.
Hat eigentlich jeder Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zeugnis? Diese Frage wird immer häufiger gestellt, je mehr “untypische” Beschäftigungsverhältnisse vorliegen. Klare Antwort: Ja. Egal ob man befristet oder in Teilzeit beschäftigt war oder nur geringfügig (€ 400), ob es sich um eine Probe- oder Leiharbeitsverhältnis (Zeitarbeit) gehandelt hat oder als Praktikant, Volontär, Trainee, Schüler oder Student tätig war. Das Gesetz bestimmt, dass jeder Arbeitnehmer (außer “freie” Mitarbeiter) Anspruch auf ein Arbeitszeugnis hat (§ 630 BGB, § 73 HGB, § 113 GewO). Das Zeugnis muss übrigens “bei Beendigung” ausgestellt werden - allerdings sollte dies immer ausdrücklich verlangt werden. Ebenfalls “auf Verlangen” sollen im Zeugnis auch die Leistungen und “die Führung im Dienst” bewertet werden. Meistens nützt nur eine einfache Arbeitsbescheinigung (”…. war in der Zeit von / bis als …. beschäftigt”) auch wenig. Wenn das Zeugnis nicht rechtzeitig vorliegt, hilft oft, einen Anwalt einzuschalten oder mit diesem sogar sicherheitshalber einen eigenen Text vorzulegen.
Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg
www.gutes-zeugnis-hamburg.de
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26.6.2011 von admin.
Es ist allgemein bekannt, dass in Arbeitszeugnissen eine Art “Geheimsprache” verwendet wird. Dabei geht es nicht allein um offensichtliche Abwertungen, wie “stets bemüht”. Viel entscheidender ist heute, neben der eigentlichen Note, dass die Dankens- und Zukunftsformel aufgenommen wird. Also z.B. der Schlusssatz: “Wir danken für die wertvolle Mitarbeit und wünschen Frau/Herrn XY für die persönliche und berufliche Zukunft alles Gute und weiterhin viel Erfolg.”
Ob Arbeitnehmer einen Anspruch auf Aufnahme dieser so genannten Dankes- und Zukunftsformel in das qualifizierte Zeugnis haben, ist umstritten. Fest steht: fehlt eine solche Formel, kann ein sonst positiver Eindruck entwertet sein. Das berufliche Fortkommen wäre also mindestens gefährdet. Das Arbeitsgericht Berlin meinte z.B., der Arbeitgeber müssen dann darlegen und beweisen, dass Gründe gegen Den Rest des Eintrags lesen »
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18.5.2011 von admin.
Ist das Arbeitsverhältnis beendet, muss der Arbeitgeber ein Zeugnis ausstellen. Dieses muss aber auch tatsächlich beim Arbeitnehmer ankommen. Vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz spielte jetzt ein Fall, dass der Arbeitgeber vorher zur Ausstellung eines Zeugnis verurteilt wurde, dieses aber nie bei dem Beschäftigten ankam. Das Arbeitsgericht forderte einen Nachweis der Übersendung, den der Arbeitgeber aber nicht erbringen konnte. Das Gericht: “Geht das Zeugnis auf dem Postweg verloren, so muss der Arbeitgeber notfalls ein neues ausstellen und sichergehen, dass der Mitarbeiter das Schriftstück abholen kann.” Andernfalls - so der Richterspruch - droht dem Arbeitgeber ein Zwangsgeld oder gar Zwangshaft. Das Gericht stellt klar: “Der Mitarbeiter hat einen Anspruch auf das Zeugnis. Der Arbeitgeber muss das ihm Zumutbare tun, um diesen Anspruch zu erfüllen.”
Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg
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