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26.2.2012 von admin.
Zahlt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern mindestens drei Jahre lang hintereinander Urlaubs- und Weihnachtsgeld, geht der Anspruch darauf für die Zukunft nicht wieder verloren. Dieser Grundsatz (”betriebliche Übung”) entfällt auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber jahrelang keine Zahlungen geleistet und der Beschäftigte nicht auf seinen Anspruch gepocht hat. Dies entschied jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (Urteil vom 17.02.2012 - 8 Sa 1099/11) im Fall eines kaufmännischen Angestellten, der für die Jahre 2008 bis Anfang 2011 von seinem Chef die Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld verlangte, in Höhe von insgesamt € 13.257,46. Der Angestellte wies darauf hin, dass sein Chef ihm für die Jahre 1999 bis einschließlich 2003 Urlaubs- und Weihnachtsgeld Den Rest des Eintrags lesen »
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13.1.2012 von admin.
Ob sich ein Arbeitgeber immer darauf berufen kann, Sonderzahlung nur “freiwillig” zu leisten, wird immer stärker zweifelhaft. Interessant dazu, dass vom Bundesarbeitsgericht selbst Klauseln kritisch gesehen werden, die (auf den ersten Blick) eigentlich eine Freiwilligkeit der Zahlung betonen. In der Entscheidung vom 14.09.211 (Az. 10 AZR 526/10) ging es um folgende Formulierung: “Sonstige, in diesem Vertrag nicht vereinbarte Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer sind freiwillig und jederzeit widerruflich. Auch wenn der Arbeitgeber sie mehrmals und regelmäßig erbringen sollte, erwirbt der Arbeitnehmer dadurch keinen Rechtsanspruch für die Zukunft.”
Das BAG sah in dieser Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers. “Ein vertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt, der alle zukünftigen Leistungen unabhängig von ihrer Art und ihrem Entstehungsgrund erfasst, benachteiligt den Arbeitnehmer regelmäßig unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB und ist deshalb unwirksam.” Ergebnis: Der Kläger hatte Anspruch auf das 13. Monatsgehalt, das schon seit 20 Jahren jedes Jahr gezahlt worden war.
Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg
www.gleichbehandlung-hamburg.de
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18.11.2011 von admin.
Für die meisten Arbeitnehmer ist der November ein “Schicksalsmonat”. Wird Weihnachtsgeld gezahlt oder hat die Firma das gestrichen? Rechtlich gibt es klare Regeln. Zwar existiert kein gesetzlicher Anspruch auf Weihnachtsgeld, sondern dies sind meist “freiwillige Leistungen”. Gilt ein Tarifvertrag, sind Sorgen unberechtigt. In Firmen ohne Tarifvertrag ist wichtig, was der Arbeitsvertrag aussagt. Steht im Vertrag, dass Weihnachtsgeld als „freiwillige, stets widerrufliche Leistung“ gewährt, muss der Arbeitgeber meist trotzdem zahlen. Der Grund: der “Widerruf” ist oft nicht an bestimmte Bedingungen geknüpft worden. Gibt es überhaupt nichts Schriftliches, zahlt die Firma aber seit drei Jahren freiwillig Weihnachtsgeld - z.B. immer ein volles oder ein halbes Gehalt - kann sich die Belegschaft freuen. Sind auch hier keine “Bedingungen” formuliert (z.B. “abhängig von der wirtschaftlichen Entwicklung Den Rest des Eintrags lesen »
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24.10.2011 von admin.
Wieder einmal musste ein Arbeitgeber durch das Gericht über die “Freiwilligkeit” beim Weihnachtsgeld belehrt werden. Hat der Arbeitgeber mehrere Jahre in Folge Weihnachtsgeld gezahlt und erst im Jahre 2005 darauf hingewiesen, dies sei eine “freiwillige” Zahlung, nützt dies nichts. Vor allem kann dieser Arbeitgeber die Zahlung nicht etwa jederzeit einstellen. Als dann im konkreten Fall der Arbeitgeber für das Jahr 2009 kein Weihnachtsgeld zahlte, weil die wirtschaftliche Situation im Unternehmen dies nicht hergab, landete der Fall vor dem Landesarbeitsgericht in Rheinland-Pfalz (Urteil vom 07.04.2011 - 5 Sa 604/10). Die Richter verwiesen auf den alten Grundsatz, dass der Arbeitnehmer jahrelang das Weihnachtsgeld ohne jeden Vorbehalt bekommen habe. Dann besteht trotzdem ein Anspruch, eben durch die mehrmalige Zahlung ohne jeden Vorbehalt. Arbeitsrechtlicher sprechen hier von “betrieblicher Übung”, die nicht einseitig, sondern nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers geändert werden kann. Wurde - wie hier - das Weihnachtsgeld drei Mal ohne Vorbehalt gezahlt, ist der Arbeitgeber auch weiter in der Pflicht.
Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg
www.gleichbehandlung-hamburg.de
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