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20.3.2012 von admin.
In einigen Tarifverträgen, so auch dem TVöD, ist die Urlaubsdauer an die Vollendung eines bestimmten Lebensjahres geknüpft. So soll es im öffentlichen Dienst erst nach Vollendung des 40. Lebensjahres den maximalen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen geben. Das wollte eine Beschäftigte, noch unter 40 Jahre alt, nicht hinnehmen und zog durch die Instanzen. Das Bundesarbeitsgericht gab ihr recht. Nach § 7 Abs. 1 und 2 AGG dürfen Beschäftigte u.a. nicht wegen ihres Alters benachteiligt werden. Eine ‘unmittelbare Benachteiligung’ liegt - so die Richter - dann vor, “wenn eine Person wegen ihres Alters eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde”. Die Richter in ihrer Begründung: “Die Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Den Rest des Eintrags lesen »
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26.2.2012 von admin.
Zahlt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern mindestens drei Jahre lang hintereinander Urlaubs- und Weihnachtsgeld, geht der Anspruch darauf für die Zukunft nicht wieder verloren. Dieser Grundsatz (”betriebliche Übung”) entfällt auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber jahrelang keine Zahlungen geleistet und der Beschäftigte nicht auf seinen Anspruch gepocht hat. Dies entschied jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (Urteil vom 17.02.2012 - 8 Sa 1099/11) im Fall eines kaufmännischen Angestellten, der für die Jahre 2008 bis Anfang 2011 von seinem Chef die Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld verlangte, in Höhe von insgesamt € 13.257,46. Der Angestellte wies darauf hin, dass sein Chef ihm für die Jahre 1999 bis einschließlich 2003 Urlaubs- und Weihnachtsgeld Den Rest des Eintrags lesen »
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3.1.2012 von admin.
Wer hätte es gedacht: Da hat sich der Europäische Gerichtshof ein weiteres Mal zum Urlaubsanspruch für Langzeitkranke gemeldet und schwups meinen einzelne Arbeitsgerichte, es gäbe hier neuerdings eine zeitliche Begrenzung. So ist inzwischen die Pressemitteilung des LAG Baden-Württemberg (Urteil v. 21.12.2011 - 10 Sa 19/11) bekannt, nach der das Gericht entschieden hat, solche Ansprüche würden nach 15 Monaten verfallen. Interessant daran: Man beruft sich ausdrücklich auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH v. 22.11.2011, C-214/10) und meint, eine Ansammlung von Urlaubsansprüche über mehrere Jahre sei “nicht geboten”. Einem Arbeitnehmer, der bereits Ende November 2010 aus dem Unternehmen ausgeschieden war, wurden also die Urlaubsansprüche für 2007 und 2008 (die er krankheitsbedingt nicht in Anspruch nehmen konnte) abgelehnt und nur der Anspruch aus 2009 anerkannt. Merkwürdig nur, dass der EuGH in der vorgenannten Entscheidung eine konkrete Tarifregelung (mit einer 15 Monate-Begrenzung) vorliegen hatte und diese (!) für sachdienlich hielt. Eine generelle Aussage zu irgendeiner Begrenzung enthielt die Entscheidung gerade nicht. Dafür hat der EuGH den allgemeinen Hinweis Den Rest des Eintrags lesen »
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12.12.2011 von admin.
Viele Arbeitnehmer haben nicht vor Augen, dass ihre Ansprüche verjähren können. Im Arbeitsrecht gilt die Verjährungsfrist von 3 Jahren. Wer also noch Forderungen aus 2008 hat, kann sie bis zum 31.12.2011 gerichtlich geltend machen. So ist z.B. immer wieder ein spannendes Thema, ob noch Rest-Urlaubsansprüche bestehen z.B. wegen längerer Krankheitszeiten oder weil schlicht ‘nicht die Zeit war’, Urlaub zu nehmen. Hier muss dann aber entweder der Arbeitgeber schriftlich erklären, diesen Urlaub auf jeden Fall nachzugewähren oder es sollte wirklich an eine Klage beim Arbeitsgericht gedacht werden, um die Ansprüche feststellen zu lassen.
In Berlin gibt es einen ganz anderen Streit: Mitarbeiter der stadteigenen Betriebe hatten schon 2008 ihre Personalabteilung angeschrieben, dass sie in der BAT-Altersstufen eine unzulässige Altersdiskriminierung sehen und jetzt Bezahlung nach der höchsten Tarifstufe fordern. Auch solche Forderungen müssen noch vor dem 31.12.2011 beim Gericht anhängig gemacht werden.
Übrigens: Neben der Verjährungsfristen sind oft tarifliche Ausschlussfristen zu beachten. Diese gehen vor. Das heißt, Ansprüche müssen in einer bestimmten Zeit (meist 3 bzw. 6 Monate) überhaupt erst schriftlich erhoben worden sein. Wer das vergessen hat, kann sich später nicht mehr auf die - längeren - Verjährungsfristen berufen.
Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg
www.kuendigung-abfindung-hamburg.de
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12.8.2011 von admin.
Krankheit verhindert den Urlaub. Verfällt er aber irgendwann? Was, wenn die Krankheit über das Jahresende (und den Übertragungszeitraum bis 31.03.) hinaus dauert. Im Grundsatz erkennen die Gerichte an, dass dann der (gesetzliche) Mindesturlaub “mitgenommen” wird in das Folgejahr, weil er eben wegen der Krankheit nicht genommen werden konnte. Doch Vorsicht: Natürlich muss der Anspruch auch ‘angemeldet’, also geltend gemacht werden - dies wegen der tariflichen Ausschlussfristen (falls ein Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis gilt). Pech hatte also eine Klägerin vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG), die nach ihren Krankheit in den Jahren 2007 und 2008 eben nicht den Anspruch schriftlich eingefordert hatte, sondern erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisse im Februar 2009. Weil in diesem Fall (Beendigung) der Anspruch nur noch in Geld, also als Urlaubsabgeltung erfüllt werden konnte, verwies das Gericht auf die tarifvertraglichen Ausschlussfristen und lehnte den Zahlungsanspruch ab. Ebenso erging es einem Kläger, der von Januar 2005 bis Juni 2008 durchgehend arbeitsunfähig war. Für die Jahre 2005 - 2007 waren insgesamt 90 Urlaubstage bis ins Jahr 2008 übertragen worden und es kamen noch die 30 Tage für 2008 dazu. Weil der Den Rest des Eintrags lesen »
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