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Archiv der Kategorie Tipps

Abfindungen sind beitragsfrei

Wird eine Abfindung gezahlt, fallen hierauf keine Sozialversicherungsbeiträge an. Eine Abfindung ist beitragsfrei. Allerdings muss eindeutig sein, dass die Abfindung “wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses” und als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes (nach §§ 9,10 Kündigungsschutzgesetz) gezahlt wird. Dann fallen Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung nicht an, weil solche Abfindungen, also Entlassungsentschädigungen, kein Arbeitsentgelt im Sinne von §14 SGB IV sind. Ausnahmen bestehen allerdings, wenn ein “verdecktes” Arbeitsentgelt gezahlt wird, also Ansprüche auf laufende Zahlung (Gehalt, Bonus etc.) als Abfindung deklariert werden, obwohl sie keine sind. Hier muss sehr vorsichtig agiert werden, etwa wenn Den Rest des Eintrags lesen »

Ansprüche für Leiharbeitnehmer auch rückwirkend

Die Christliche Gewerkschaft für Zeitarbeit (CGZP) ist keine Gewerkschaft. Das hat jetzt auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden, und zwar rückwirkend für die Jahre 2004 bis 2008 (AZ.: 24 TaBV 1285/11). Das Besondere daran: wer unter einem solchen Tarifvertrag gearbeitet hat, kann jetzt die höhere Bezahlung fordern. Das Gesetz für Arbeitnehmerüberlassung hat Ausnahmen von dem Grundsatz “gleiche Bezahlung für gleiche Arbeit” nur dann zugelassen, wenn die Abweichung durch einen Tarifvertrag festgelegt war. Die christlichen Tarifverträge sind aber mangels Tariffähigkeit nicht anerkannt. Dann kann auch für die zurück liegenden Jahre der Lohn beansprucht werden, den vergleichbare Arbeitnehmer im Betrieb erhalten haben. Praktisch kann dies mit einer Auskunftsklage gegen den Einsatz-Arbeitgeber ermittelt werden. Nur die Verjährungsfrist von drei Jahre ist zu beachten, so dass aktuell nur noch die Jahre 2009, 2010 und 2011 relevant sind.

Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg
www.gleichbehandlung-hamburg.de

 

Prüfungsverfügung vom Zoll - was tun?

Meistens im Morgengrauen klingeln unbekannte, aber gut ausgeschlafene Herren an der Haustür. Sie präsentieren eine “Prüfungsverfügung gemäß § 2 ff Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)” und weisen sich durch Dienstausweis aus. Häufig geht es darum, in einer Kette von selbständigen Beschäftigungsverhältnissen als “Auftraggeber” aufgesucht zu werden, weil einer ihrer Subunternehmer “problematisch” geworden, also seinen Pflichten nicht nachgekommen ist. Muss ich dafür haften? Ja, lautet die Antwort. Später können dann auch noch die Steuerfahndung und die Deutsche Rentenversicherung auf den Plan treten. Zur Zeit trifft es gerne Branchen wie die Hostessen-, Model- und Promotorenbranche oder Unternehmen, die selbständige IT-Berater bei großen Konzernen einsetzen. Müssen Sie die Herrschaften hereinlassen? Ja. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SchwarzArbG Den Rest des Eintrags lesen »

Tipps … wenn die Kündigung droht

Hilfe, ich soll eine Kündigung bekommen oder meinen Vertrag “aufheben”.Die wichtigsten Tipps sind:

    * Sie müssen nichts unterschreiben (höchstens den “Empfang” einer Kündigung quittieren)

    * Gehen Sie möglichst nicht allein in ein Kündigungsgespräch (sie können verlangen, ein Mitglied des Betriebsrates oder eine/n Kollegen/in mitzunehmen)

    * Fragen Sie vor einem Gespräch in der Personalabteilung nach dem Grund und lassen Sie notfalls den Termin verschieben

    * Werden Vorwürfe erhoben, nehmen Sie dazu keine Stellung (leider kann einem später immer etwas “in den Mund gelegt” werden)

    * Lassen Sie sich nicht auf “das erste Angebot” ein - jeder Vorschlag zur Lösung (fristgemäß statt fristlos, Verzicht auf Strafanzeige, Abfindung) ist auch morgen noch aktuell

    * Beraten Sie sich mit einem Anwalt - möglichst schon vor dem Gespräch mit der Personalleitung

    * Lassen Sie sich anwaltlich beraten über Chancen und Risiken, auch wenn ein Aufhebungsvertrag angeboten wird

    * Handeln Sie überlegt und aufrecht. Kündigungen passieren oft aus wirtschaftlichen Gründen, mit Ihnen persönlich hat dies nichts zu tun (egal, was man Ihnen vorwirft).

 Wir helfen Ihnen gern, auch mit einem persönlichen Rat am Telefon

Fachanwälte für Arbeitsrecht
Steen Rechtsanwälte - Hamburg

Tel.: 040 - 879 31 04    kanzlei@steenrae.de

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