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Mai 2012
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Archiv der Kategorie Teilzeit

Keine Sperrfrist bei abweichendem Vertrag

Wird einem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorgelegt, der von den mündlichen Absprachen abweicht, kann - bei einer anschließenden Kündigung - Arbeitslosengeld verlangt werden. Das hat jetzt das Sozialgericht Heilbronn in einem Fall entschieden (vom 29. Oktober 2011 – S 7 AL 4100/08), bei dem ein Arbeitnehmer sich geweigert hatte, einen Arbeitsvertrag mit neuen Arbeitszeiten zu unterschreiben. Aus seiner Sicht war dieser für ihn deshalb ungünstig, da der Vertrag (nach seinem subjektiven Verständnis) eine generelle Verpflichtung zur Arbeit an allen Tagen zum Inhalt hatte. Diese Verpflichtung wollte er nicht eingehen. Er wurde also nicht gekündigt, weil er die generelle Arbeitsbereitschaft verneinte, sondern weil er sich weigerte, eine aus seiner Sicht generelle Verpflichtung dazu einzugehen, so das Gericht. Die Sperrzeit von 12 Wochen, die die Arbeitsagentur verhängt hatte, war also nicht rechtmäßig. Da die Arbeitgeberkündigung auch allein auf diese Weigerung gestützt war, musste das Gericht weitere Aufklärungen nicht vornehmen.

Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg
www.kuendigung-abfindung-hamburg.de

Teilzeitanspruch per Einstweiliger Verfügung

Eine Änderungsschneiderin wollte nach der Geburt ihres Kindes ihre Arbeitszeit reduzieren von 38 Stunden/Woche auf 22 Stunden und 50 Minuten. Konkret beantragte sie die Verteilung auf dienstags, mittwochs und donnerstags von 9.00 Uhr bis 14.30 Uhr sowie samstags von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Ein Betreuungsplatz für das Kind gab es nur für diese drei Tage, nämlich dienstags, mittwochs und donnerstags und war so von der Kindestagesstätte vorgegeben. Es bestand nur die Wahl zwischen einer dreitägigen und einer fünftägigen Kindertagesstättenbetreuung. Eine Betreuung außerhalb der Kindertagesstätte durch Familienangehörige war nicht möglich, weil diese nicht vor Ort leben. Der Arbeitgeber hatte zwar grundsätzlich nichts gegen Teilzeit, die Verteilung war aus seiner Sicht aber aus organisatorischen Gründen nicht möglich. Um Unfrieden in der Schneiderei über die Verteilung der Vormittagsschichten zu vermeiden, müsse ausnahmslos jede/r im wöchentlichen Wechsel auch die unbeliebte Nachmittagsschicht belegen. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein gab der Klägerin dennoch recht (Urteil v. 15.12.2010 - 3 SaGa 14/10) und verpflichtet den Arbeitgeber per Einstweiliger Verfügung, die geänderte Arbeitszeit umzusetzen. Das Gericht warf dem Arbeitgeber vor, kein Organisationskonzept vorgelegt zu haben, das auch andere Arbeitszeitverteilungen möglich machen könnte. Schließlich werde hier die unternehmerische Aufgabenstellung nicht wesentlich durch den Teilzeitwunsch beeinträchtigt.

Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg
www.gleichbehandlung-hamburg.de

 

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