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13.1.2012 von admin.
Ob sich ein Arbeitgeber immer darauf berufen kann, Sonderzahlung nur “freiwillig” zu leisten, wird immer stärker zweifelhaft. Interessant dazu, dass vom Bundesarbeitsgericht selbst Klauseln kritisch gesehen werden, die (auf den ersten Blick) eigentlich eine Freiwilligkeit der Zahlung betonen. In der Entscheidung vom 14.09.211 (Az. 10 AZR 526/10) ging es um folgende Formulierung: “Sonstige, in diesem Vertrag nicht vereinbarte Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer sind freiwillig und jederzeit widerruflich. Auch wenn der Arbeitgeber sie mehrmals und regelmäßig erbringen sollte, erwirbt der Arbeitnehmer dadurch keinen Rechtsanspruch für die Zukunft.”
Das BAG sah in dieser Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers. “Ein vertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt, der alle zukünftigen Leistungen unabhängig von ihrer Art und ihrem Entstehungsgrund erfasst, benachteiligt den Arbeitnehmer regelmäßig unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB und ist deshalb unwirksam.” Ergebnis: Der Kläger hatte Anspruch auf das 13. Monatsgehalt, das schon seit 20 Jahren jedes Jahr gezahlt worden war.
Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg
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