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23.1.2012 von admin.
Auch leitende Angestellte haben den vollen Kündigungsschutz. Es ist also ein (leider weit verbreiteter) Irrglaube, in der Funktion des Leitenden gelte nur ‘hire und fire’. Das Kündigungsschutzgesetzt bezieht sich in § 14 Abs. 2 sogar konkret auf “Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind”. Immer wieder führt dies zu Streitigkeiten vor den Arbeitsgerichten, ob tatsächlich eine Leitende Funktion wahrgenommen wird. So reicht es z.B. nicht aus, dass “Personalkompetenzen” übertragen werden, sondern diese müssen einen wesentlichen Teil der ausgeübten Tätigkeit ausmachen (vgl. BAG Urteil v. 10.10.2002 - 2 AZR 598/91). Besteht also dennoch Kündigungsschutz, lässt der § 14 Abs. 2 KschG aber zu, dass ein sog. ‘Auflösungsantrag’ Den Rest des Eintrags lesen »
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