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26.4.2012 von admin.
Wenn eine Zeitarbeitsfirma Arbeitskräfte verleiht, geschieht dies oft nur an einen bestimmten Kunden. Entzieht dieser Kunde allerdings der Zeitarbeitsfirma den Auftrag, kann es vorkommen, dass der jeweils eingesetzte Leiharbeiter die Kündigung bekommt. Begründet wird die Kündigung dann damit, es bestehe keine Verwendung mehr. Auch gebe es keine neuen Kunden, an die jetzt verliehen werden könnte. Einen solchen Fall brachte jetzt ein Leiharbeitnehmer vor das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz und bekam recht (LAG Rheinland - Pfalz, Urt. v. 24.02.2012, Az. 6 Sa 517/11).
Nach dieser Entscheidung muss eine Zeitarbeitsfirma bei einer Kündigung anhand der Auftrags- und Personalplanung nachvollziehbar darlegen, warum nicht nur eine kurzfristige Auftragsschwankung vorliegt. Den Rest des Eintrags lesen »
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13.4.2012 von admin.
Ob ein einseitiger Tarifwechsel durch den Zeitarbeits Arbeitgeber möglich ist, hatte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zu entscheiden. Die klare Antwort: Nein, einseitig geht das nicht. In dem Fall war ursprünglich für das Zeitarbeitsverhältnis ein Tarifvertrag der christlichen Gewerkschaft für Zeitarbeit angewandt worden. Diese Tarifverträge sind vom Bundesarbeitsgericht für null und nichtig erklärt worden. Der Arbeitgeber hatte aber in diesem Streitfall eine Klausel in den Arbeitsvertrag aufgenommen, nach der “durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Mitarbeiter die vorgenannten Tarifverträge jeweils für die Zukunft durch solche ersetzt werden sollten, die von einem anderen für den Arbeitgeber zuständigen Arbeitgeberverband geschlossen wurde”, also einseitig. Das Gericht sah eine solche Klausel als unwirksam an und zwar auch dann, wenn bereits (wie behauptet) 99 % der Mitarbeiter diesem Tarifwechsel zugestimmt hätten. In dem Fall hatte ein Betroffener gegen den Tarifwechsel geklagt mit dem Ziel natürlich, die im Betrieb übliche Vergütung zu erhalen. Das Gericht stellte gleichfalls klar, dass ein Interesse an der Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen nicht ausreicht, um ein dringendes betriebliches Erfordernis für eine Änderungskündigungzu begründen (LAG Rheinland-Pfalz v. 02.03.2012 – 9 Sa 627/11).
Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg
www.gleichbehandlung-hamburg.de
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10.1.2012 von admin.
Die Christliche Gewerkschaft für Zeitarbeit (CGZP) ist keine Gewerkschaft. Das hat jetzt auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden, und zwar rückwirkend für die Jahre 2004 bis 2008 (AZ.: 24 TaBV 1285/11). Das Besondere daran: wer unter einem solchen Tarifvertrag gearbeitet hat, kann jetzt die höhere Bezahlung fordern. Das Gesetz für Arbeitnehmerüberlassung hat Ausnahmen von dem Grundsatz “gleiche Bezahlung für gleiche Arbeit” nur dann zugelassen, wenn die Abweichung durch einen Tarifvertrag festgelegt war. Die christlichen Tarifverträge sind aber mangels Tariffähigkeit nicht anerkannt. Dann kann auch für die zurück liegenden Jahre der Lohn beansprucht werden, den vergleichbare Arbeitnehmer im Betrieb erhalten haben. Praktisch kann dies mit einer Auskunftsklage gegen den Einsatz-Arbeitgeber ermittelt werden. Nur die Verjährungsfrist von drei Jahre ist zu beachten, so dass aktuell nur noch die Jahre 2009, 2010 und 2011 relevant sind.
Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg
www.gleichbehandlung-hamburg.de
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