Infos

Sie befinden sich in den Archiven der Kategorie Klage vor Gericht.

Mai 2012
M D M D F S S
« Apr    
 123456
78910111213
14151617181920
21222324252627
28293031  
Links

Archiv der Kategorie Klage vor Gericht

Betriebsübergang und Übergang Arbeitsverhältnis

Ob ein Wechsel des Eigentümers (Betriebsübergang) immer auch einen Wechsel des Arbeitsgebers bedeutet, ist häufig genug Streitfall vor den Arbeitsgerichten. Das Bundesarbeitsgericht hatte jetzt den Fall eines Rettungssanitäters zu beurteilen, der bei einer gemeinnützigen Gesellschaft in Sachsen beschäftigt war. Die zur Durchführung des Rettungsdienstes notwendigen Einsatzfahrzeuge sowie die Räumlichkeiten der Rettungswachen in dem Beschäftigungsort gehörten einem anderen Rechtsträger und wurden der gemeinnützigen Gesellschaft nur “zur Verfügung gestellt”. Dieser Rechtsträger kündigte den Vertrag mit der Gesellschaft aber fristlos und die Räumlichkeiten und Ausrüstungsgegenstände mussten am nächsten Tag zurückgegeben werden. Die Notfallrettung und den Krankentransport führten sofort drei andere Unternehmen durch, die auch die Einsatzfahrzeuge und die Rettungswachen nutzten. Der Rechtsstreit ging also Den Rest des Eintrags lesen »

Kündigungsschutz auch für Zeitarbeitskräfte

Wenn eine Zeitarbeitsfirma Arbeitskräfte verleiht, geschieht dies oft nur an einen bestimmten Kunden. Entzieht dieser Kunde allerdings der Zeitarbeitsfirma den Auftrag, kann es vorkommen, dass der jeweils eingesetzte Leiharbeiter die Kündigung bekommt. Begründet wird die Kündigung dann damit, es bestehe keine Verwendung mehr. Auch gebe es keine neuen Kunden, an die jetzt verliehen werden könnte. Einen solchen Fall brachte jetzt ein Leiharbeitnehmer vor das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz und bekam recht (LAG Rheinland - Pfalz, Urt. v. 24.02.2012, Az. 6 Sa 517/11).
Nach dieser Entscheidung muss eine Zeitarbeitsfirma bei einer Kündigung anhand der Auftrags- und Personalplanung nachvollziehbar darlegen, warum nicht nur eine kurzfristige Auftragsschwankung vorliegt. Den Rest des Eintrags lesen »

Schlecker, betriebsbedingte Kündigungen und kein Ende

Mit rund 11.000 betriebsbedingten Kündigungen ist zu rechnen, weil eine Auffanglösung an der FDP (das ist die “fast drei Prozent”-Partei) gescheitert ist. Ob dies, wie Kurt Beck meint, ein “nie dagewesener Skandal in der deutschen Politik” ist, wird sich zeigen…. und vom Wähler, demnächst in NRW ausreichend gewürdigt werden. Für die Betroffenen kam jetzt jedenfalls die Kündigung ‘über Nacht’, bis spätestens 31. März. Zu raten ist weiterhin, auf jeden Fall anwaltliche Hilfe einzuholen und Kündigungsschutzklage einreichen zu lassen. Noch sind zu viele Details unbekannt, die abschließend bewerten lassen, ob es zum Beispiel Formfehler bei den Kündigungen gegeben hat. Die Erfahrung lehrt: Geklagt werden muss erst einmal. Informationen, die später, etwa nach Ablauf der Klagfrist erst vorliegen, nützen und Den Rest des Eintrags lesen »

Kündigung und Zugang der Kündigung

Wer eine Kündigung vom Arbeitgeber bekommt, muss innerhalb von 3 Wochen dagegen Klage beim Arbeitsgericht einlegen. Sonst gilt die Kündigung als akzptiert. Es kommt also erstens darauf an, dass eine solche Kündigung schriftlich erfolgt (mündliche Kündigungen sind nicht zulässig). Und zweitens muss die Kündigung auch “in Empfang” genommen sein. Wird sie also zum Beispiel heute persönlich dem Mitarbeiter übergeben, ist der “Zugang” auch noch in diesem Monat erfolgt. Das selbe gilt allerdings selbst dann, wenn der Arbeitgeber das Kündigungsschreiben heute in den Haus-Briefkasten des Mitarbeiters wirft … oder werfen lässt. Der Grundsatz lautet: Jeder wird einmal täglich, also auch Morgen, am Sonnabend, in seinen Briefkasten schauen. Und dann spätestens hat man eben auch Kenntnis von der Kündigung. Nur sehr selten wird man sich auf Ausnahmen berufen können, etwa wenn grundsätzlich die “gelbe Post” nicht am Sonnabend ausgetragen wird, man also keinen Anlass hatte, dann auch in den Briefkasten zu schauen. Ob das am Ende trägt muss man sehen. Vernünftig und notwendig ist auf jeden Fall, für die Berechnung der 3-Wochen-Klagfrist sicherheitshalber von einem Zugang auch am Sonnabend auszugehen. Sonst wäre die Klagfrist nicht eingehalten und … siehe oben … die Kündigung eben akzeptiert. Das Risiko sollte niemand eingehen.

Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg
www.kuendigung-abfindung-hamburg.de

Weniger Urlaub für Jüngere ist unwirksam

In einigen Tarifverträgen, so auch dem TVöD, ist die Urlaubsdauer an die Vollendung eines bestimmten Lebensjahres geknüpft. So soll es im öffentlichen Dienst erst nach Vollendung des 40. Lebensjahres den maximalen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen geben. Das wollte eine Beschäftigte, noch unter 40 Jahre alt, nicht hinnehmen und zog durch die Instanzen. Das Bundesarbeitsgericht gab ihr recht. Nach § 7 Abs. 1 und 2 AGG dürfen Beschäftigte u.a. nicht wegen ihres Alters benachteiligt werden. Eine ‘unmittelbare Benachteiligung’ liegt - so die Richter - dann vor, “wenn eine Person wegen ihres Alters eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde”. Die Richter in ihrer Begründung: “Die Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Den Rest des Eintrags lesen »

Doch wieder Bagatellkündigungen?

Eigentlich sollte man davon ausgehen, dass sog. ‘Bagatellkündigungen’ seit der Emmely-Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Vergangenheit angehören. Trotzdem mag es Fälle geben, in denen ein Urteil nicht einfach ist, aber vielleicht doch allzu sehr über die eigentliche ‘Bagatelle’ hingweggesehen wird. Nehmen wir folgenden Fall: Ein Buchhalter, zudem auch noch schwerbehindert und kurz vor seinem altersbedingten Ausscheiden hatte seine elektronische Zugangskarte zum Betrieb verloren. Der Arbeitgeber verlangte von ihm € 20 für eine Ersatzkarte und nun passiert der entscheidende ‘Fehlgriff’. Statt das Geld zu erstatten verschleiert er die Forderung in der Buchhaltung, buchte etwas ‘wirr’ zwei Mal je € 10 auf die Betriebsratskostenstelle und als alles herauskam, kündigte der Arbeitgeber fristlos verhaltensbedingt. Alles nicht so schlimm? Den Rest des Eintrags lesen »

Kritik bei Facebook rechtfertigt keine Kündigung

Bei der Frage, ob ein Arbeitnehmer wegen negativer Äußerungen auf Facebook  über einen Kunden seines Arbeitgebers gekündigt werden darf, ist unter anderem zu berücksichtigen, ob die Äußerung im «öffentlichen» oder über den so genannten «privaten» Bereich bei Facebook nur im Freundeskreis erfolgt ist. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München mit Beschluss vom 29.02.2012 (Az.: 12 C 12.264, unanfechtbar) entschieden. In dem Verfahren ging es um Prozesskostenhilfe für eine Schwangere, der nach einem Facebook-Post gekündigt worden war. Die Klägerin arbeitete bei einem Sicherheitsdienst. Sie war von ihrem Arbeitgeber bei einer Firma eingesetzt worden, über die sie auf ihrem privaten Facebook-Account eine sehr negative Äußerung eingestellt hatte. (Zitat: “Boah kotzen die mich an von Firma X, da sperren sie einfach das Handy, obwohl man schon bezahlt hat … und dann behaupten die es wären keine Zahlungen da. Solche Penner … Naja ab nächsten Monat habe ich einen neuen Anbieter …”) Den Rest des Eintrags lesen »

Kündigungsschutzklage und Rechtschutzversicherung

Wird das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt, liegt es nahe an eine Kündigungsschutzklage zu denken, deren Kosten von einer Rechtschutzversicherung zu tragen sind. Die Chancen, in einem Prozess Fehler der Kündigung aufzuzeigen, stehen in der Regel gut. Allerdings hängt die Frage, einen Prozess zu führen, natürlich auch von den entstehenden Kosten ab. Besteht keine Rechtschutzversicherung, kann es teuer werden und die Höhe des Erfolgs (einer Abfindung) muss diese Kosten übersteigen. Aber auch, wenn eine Rechtschutzversicherung besteht, kann diese Probleme bereiten. Etwa dann, wenn “Arbeitsrecht” nicht mitversichert ist, die Wartezeit für den Eintritt der Den Rest des Eintrags lesen »

Abfindung durch das Arbeitsgericht?

Hat ein Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten, muss er dagegen innerhalb von 3 Wochen nach Zugang Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Die Klage richtet sich also gegen die Kündigung und nicht - wie weitgehend vermutet - auf eine bestimmte Abfindung. Festgestellt werden soll durch das Gericht, dass das Arbeitsverhältnis eben nicht durch die Kündigung beendet wird (siehe § 4 Kündigungsschutzgesetz). Eine Abfindung zu erzielen ist dagegen Sache der Verhandlung vor Gericht und häufig auch außerhalb eines Gerichtsverfahrens. Das Arbeitsgericht selbst legt keine Abfindung fest. Allenfalls, und das auch typischerweise, wird in der Güteverhandlung aber auch im Kammertermin durch den/die Richter/in vorgeschlagen, sich auf eine bestimmte Abfindung zu verständigen. Hierin liegen dann meist schon die Einschätzungen des Gerichts, wer voraussichtlich den Prozess gewinnen wird. Nur in bestimmten Ausnahmefällen ist das Gericht aufgerufen, selbständig eine Abfindung festzulegen. Dies sind Fälle der absoluen Unzumutbarkeit der Fortsetzung, etwa wegen sexueller Belästigung, grausamer Behandlung, “Unterschieben einer Straftat” etc. Aus der Regelung in § 9 Kündigungsschutzgesetz ist diese “Ausnahme” nicht direkt zu erkennen, aber aus der Den Rest des Eintrags lesen »

Überstunden müssen bezahlt werden

Dass Überstunden bezahlt werden müssen, ist eine Binsenweisheit. Probleme gibt es (immer wieder) um die Frage, ob im Arbeitsvertrag vereinbart werden kann, dass alle geleiseten Überstunden mit dem Gehalt/Lohn abgegolten sind. Erneut hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit dieser Frage zu beschäften, im Fall eines Lagerleiters, der zu einem monatlichen Bruttoentgelt von €  1.800,00 Euro bei einer Spedition tätig war. Im Arbeitsvertrag war eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden vereinbart. Bei betrieblichem Erfordernis sollte der Kläger ohne besondere Vergütung zu Mehrarbeit verpflichtet sein. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Kläger Vergütung für 968 in den Jahren 2006 bis 2008 geleistete Überstunden. Das BAG schaute sich die Höhe des Gehalts an und stellte fest, dass bei diesem Entgelt Überstunden nur gegen eine zusätzliche Vergütung zu erwarten waren. Außerdem ist eine Regelung, die jegliche zusätzlich Vergütung von Mehrarbeit - wie im vorliegenden Vertrag - ausschließt, deshalb unwirksam, weil nicht transparent. Gemeint ist hier, dass der Arbeitnehmer eben nicht erkennen kann, welche und wie viele Überstunden denn von ihm (für das evtl. höhere Gehalt) erwartet werden. Da der Arbeitnehmer auch bei Abschluss des Arbeitsvertrages nicht absehen konnte, was auf ihn zukommt, zählt nicht das Argument, er hätte einen solchen Vertrag schließlich akzeptiert (BAG v. 22.02.2012 - 5 AZR 765/10).

Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg
www.gleichbehandlung-hamburg.de