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10.4.2012 von admin.
Will sich ein Unternehmen von einem Mitarbeiter trennen, wird häufig ein Aufhebungsvertrag angeboten, mit dem endgültig Klarheit über das Ausscheiden und die Modalitäten geschaffen werden soll. Endgültig? Oft genug wird vergessen, auch den Bonus-Anspruch zu regeln, der entweder noch für das laufende (Geschäfts-)Jahr zu erfüllen ist oder wegen einer Freistellung/Beurlaubung nicht erfüllt werden konnte. Merke: Mit einer Freistellung verzichtet der Arbeitgeber auf die Arbeitsleistung, damit also auch auf den Erfolg, der üblicherweise während dieser Zeit erbracht werden kann. Unternehmensseitig wird dann gern argumentiert, wer nicht das ganze Jahr für das Unternehmen arbeitet, kann auch nicht die für den Gesamtzeitraum gesteckten Ziele erreichen. Also müssen Bonus oder Provision für das laufende Jahr Den Rest des Eintrags lesen »
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13.3.2012 von admin.
Ein wichtiger Grundsatz im Arbeitsrecht lautet: der Arbeitgeber kann in Verzug geraten, wenn er eine angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt. Anspruch auf Lohn und Gehalt des Arbeitnehmers besteht dann trotzdem. Ein Beispiel: Ist unklar, ob der Arbeitnehmer (nach einer Krankheit) wirklich arbeitsfähig ist, muss auf jeden Fall ein persönliches Angebot zur Arbeitsleistung erfolgen. Das heißt, um den Arbeitgeber in Annahmeverzug zu setzen, reicht kein wörtliches Angebot (und auch kein Telefonanruf), sondern der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsstelle antreten, sich also zu Arbeitszeitbeginn am Arbeitsplatz einfinden und seine “Dienste so anbieten, wie dies arbeitsvertraglich vereinbart wurde”. Dabei muss er natürlich auch “leistungswillig und auch leistungsfähig” sein, was in Krankheitsfällen oft im Streit ist.
Kein persönliches Angebot ist erforderlich, wenn eine Kündigung ausgesprochen und dagegegen Klage beim Arbeitsgericht eingereicht wurde. Hier gilt: Mit der Klagerhebung ist automatisch das (wörtliche) Angebot zur Arbeitsleistung verbunden und der Arbeitgeber hat schließlich durch die Kündigung zum Ausdruck gebracht, an der Arbeitsleistung kein Interesse mehr zu haben. Gleiches gilt (auch ohne Kündigung) natürlich dann, wenn der Arbeitgeber einseitig eine Freistellung ausgesprochen hat. Auch hier reicht das “wörtliche”, also möglichst schriftliche Angebot, wieder arbeit zu wollen.
Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg
www.kuendigung-abfindung-hamburg.de
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26.10.2011 von admin.
Ein Fall aus der 2. Fußball-Bundesliga führt zur Frage, ob nach einer (einseitigen) Freistellung eines Trainers auch die vereinbarte Erfolgsprämie wegfällt. Es ging um den Trainer des SC Paderborn, der für einen bis 30.06.2010 befristeten Vertrag neben einer Grundvergütung zwischen 12.000 und 15.000 EUR monatlich (und einem Dienstwagen) auch Prämien erhalten sollte “für jeden Meisterschaftspunkt, der während der Zugehörigkeit zur 2. Fußball-Bundesliga erzielt wird, sowie für den Aufstieg in die 2. Fußball-Bundesliga”. Insgesamt machte dieser variable Anteil mehr als 25 % des Gesamteinkommens aus. Als der Verein den Trainer freistellte und - gemäß einer Klausel im Arbeitsvertrag zur Freistellung - nur noch das Grundgehalt zahlte, kam es zum Prozess. Das Landesarbeitsgericht Hamm erkannte die Forderung des Trainers an, Den Rest des Eintrags lesen »
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12.9.2011 von admin.
Formularmäßige Klauseln in Arbeitsverträgen betreffen auch die ‘einseitige’ Freistellung bzw. Beurlaubung von der Arbeitsleistung. Solche Klauseln zur Beurlaubung finden sich für den Fall einer Kündigung häufig in Arbeitsverträgen. Dem Landesarbeitsgericht in Frankfurt lag ein solcher Fall vor, bei dem standardmäßig die Beurlaubung unter Fortzahlung der Bezüge vorgesehen war, wenn der Arbeitgeber kündigt. Das Gericht sah hierin eine unzulässige Benachteiligung, weil eine solche Klausel der gesetzlichen Beschäftigungspflicht widerspricht. Wenn - so das Gericht - müsste der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse (an der Nichtbeschäftigung) schon in der Klausel begründen, also nennen (Az.: 16 Sa 1677/10) Immerhin kann der Anspruch auf Beschäftigung notfalls per Einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden, was nicht von vornherein unmöglich sein darf.
Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg
www.kuendigung-abfindung-hamburg.de
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