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29.1.2012 von admin.
Der einmalige Fall diente dazu, den Europäischen Gerichtshof (EuGH) anzurufen. Eine Verwaltungsangestellte des Landes Nordrhein-Westfalen war insgesamt 13 Mal hintereinander jeweils mit einem befristeten Vertrag beschäftigt worden. In der Vorlage an den EuGH stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) also die Frage, ob “Zahl und Dauer der bereits in der Vergangenheit mit demselben Arbeitnehmer geschlossenen befristeten Arbeitsverträge” bei der Missbrauchskontrolle eine besondere Bedeutung haben könnten. Kurz gesagt: Der EuGH hatte keine Bedenken, jedenfalls wenn jeweils ein Vertretungsfall vorliegt. So weit - so (nicht) gut. Der EuGH betont zunächst den Sinn der maßgeblichen EU-Richtlinie (1999/70/EG Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge) und führt aus, der wiederholte Rückgriff Den Rest des Eintrags lesen »
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