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15.4.2012 von admin.
Einen Aufhebungsvertrag (statt einer Kündigung) abzuschließen, ist auf jeden Fall schädlich für den späteren Anspruch auf Arbeitslosengeld und kann zu einer Sperrzeit führen. So die landläufige Meinung, die (leider) auch nicht ganz von der Hand zu weisen ist. Die Arbeitsagentur kann nämlich dem Einzelnen vorhalten, “auf Kosten der Versichertengemeinschaft” das Arbeitsverhältnis ohne Grund beendet zu haben. Der Zweck der bestehenden Sperrzeitregelung ist, die Versichertengemeinschaft vor Arbeitslosen zu schützen, die ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt haben. Häufig zitiert wird nun der Fall einer über 60jährigen Mitarbeiterin, die nach 39 Jahren Zugehörigkeit mit einer Abfindung von EUR 47.000 ausgeschieden war. Sie konnte allerdings eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorlegen, dass sie bei Anwendung der Sozialauswahl von einer Kündigung betroffen gewesen wäre. Das Landessozialgericht lehnte in diesem Einzelfall eine Sperrfrist ab (Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. 02. 2011, Az.: L 3 AL 712/09). Allerdings ist zu erkennen, dass die Abfindung unter dem Faktor 0,5 Monatsgehälter je Beschäftigungsjahr lag. Bei einer höheren Abfindung hätte das Gericht anders entschieden. Das ist auch aus dem inzwischen vorliegenden Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in diesem Fall abzuleiten. Die Richter dort: “Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der drohenden Arbeitgeberkündigung erfolgt bei Aufhebungsverträgen unter Vereinbarung einer Abfindung bis zur Höhe nach § 1a KSchG nur noch dann, wenn im konkreten Fall Anhaltspunkte für eine Gesetzesumgehung zu Lasten der Versichertengemeinschaft vorliegen.” (Urteil BSG v. 2.5.2012 – Az : B 11 AL 6/11 R). Das heißt im Umkehrschluss, bei einer höheren Abfindung wird die Rechtmäßigkeit immer geprüft. Es ist also in jedem Fall anwaltliche Hilfe erforderlich, wenn ein Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag geschlossen werden soll. Hinterher ist guter Rat nicht nur teuer, sondern oft nicht mehr möglich.
Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg
www.kuendigung-abfindung-hamburg.de
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10.4.2012 von admin.
Will sich ein Unternehmen von einem Mitarbeiter trennen, wird häufig ein Aufhebungsvertrag angeboten, mit dem endgültig Klarheit über das Ausscheiden und die Modalitäten geschaffen werden soll. Endgültig? Oft genug wird vergessen, auch den Bonus-Anspruch zu regeln, der entweder noch für das laufende (Geschäfts-)Jahr zu erfüllen ist oder wegen einer Freistellung/Beurlaubung nicht erfüllt werden konnte. Merke: Mit einer Freistellung verzichtet der Arbeitgeber auf die Arbeitsleistung, damit also auch auf den Erfolg, der üblicherweise während dieser Zeit erbracht werden kann. Unternehmensseitig wird dann gern argumentiert, wer nicht das ganze Jahr für das Unternehmen arbeitet, kann auch nicht die für den Gesamtzeitraum gesteckten Ziele erreichen. Also müssen Bonus oder Provision für das laufende Jahr Den Rest des Eintrags lesen »
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17.2.2012 von admin.
Führt ein Aufhebungsvertrag automatisch zur Verhängung einer Sperrfrist durch die Arbeitsagentur? Mit dieser Frage haben sich - einmal mehr - die Sozialgerichte zu beschäftigen. Die Antwort: “Es kommt darauf an.” Ein sog. wichtiger Grund dafür, einen Aufhebungsvertrag zu schließen, kann z.B. darin liegen, dass eine “objektiv rechtmäßige Kündigung des Arbeitgebers droht”. Diese muss dann zum selben Zeitpunkt (Ablauf der Kündigungsfrist) zu erwarten sein und es darf natürlich kein verhaltensbedingter Grund vorliegen. Auch kommt es nicht darauf an, wer die Initiative zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages ergriffen hat. So ist es natürlich nicht angreifbar, dass ein Arbeitnehmer - statt einen Kündigungsschutzprozess zu führen - anbietet, doch eine außergerichtliche Regelung zu finden. Es kommt - entgegen weit verbreiteter Ansicht - auch nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die im Kündigungsschutzgesetz (§ 1 a) vorgesehene Abfindung eines halben Monatsgehalts pro Beschäftigungsjahr angeboten hat. Den Rest des Eintrags lesen »
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24.1.2012 von admin.
Wird eine vereinbarte Abfindung nicht gezahlt, kann der Arbeitnehmer von einem geschlossenen Aufhebungsvertrag zurücktreten. Diesen Grundsatz hat jetzt das Bundesarbeitsgericht erklärt in einem Fall, in dem es allerdings um einen inzwischen insolventen Arbeitgeber ging. Aber Grundsatzentscheidung ist Grundsatzentscheidung und so stellt das BAG fest, ein Arbeitnehmer könne “grundsätzlich von einer Aufhebungsvereinbarung gemäß § 323 Abs. 1 BGB wegen Nichtleistung zurücktreten, wenn sein Arbeitgeber die im Aufhebungsvertrag für den Verlust des Arbeitsplatzes zugesagte Abfindung nicht zahlt” (Urteil vom 10.11.2011, 6 AZR 357/10). Hervorgehoben wird der Charakter des ‘gegenseitigen Vertrages’ (Beendigungswille Arbeitnehmer - Ausgleichzahlung Arbeitgeber), der voraussetzt, wechselseitig die Verpflichtungen erfüllen zu müssen. Da im entschiedenen Fall der Arbeitgeber aber bereits in Insolvenz war und ein Zahlungsverbot verhängt wurde, durften die vereinbarten € 110.000 Abfindung nicht mehr ausgezahlt werden.
Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg
www.kuendigung-abfindung-hamburg.de
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28.12.2010 von admin.
Wenn eine Kündigung angedroht ist, muss eine Rechtschutzversicherung auch für die Verhandlung über einen Aufhebungsvertrag eintreten. Das ist jetzt vom Bundesgerichtshof klargestellt worden. Die Rechtschutzversicherungen versuchen dennoch, hier “Zurückhaltung” zu üben. Dafür besteht natürlich kein Grund, wenn die Kündigung sonst ohnehin ausgesprochen würde, Sie also Ihre Rechtsposition sichern müssen.
Sprechen Sie uns an, damit wir in ihrem konkreten Fall die Möglichkeit einer Kostenübernahme klären können.
Fachanwälte für Arbeitsrecht
Steen Rechtsanwälte, Hamburg
Tel.: 040 - 879 31 03 kanzlei@steenrae.de
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