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17.3.2012 von admin.
Will ein Stellenbewerber finanzielle Ansprüche wegen Diskriminierung geltend machen, ist Eile geboten. Dies lernte jetzt ein behinderte Stellenbewerber, der keine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch eines öffentlichen Arbeitgebers erhalten hatte. Solche Ansprüche müssen innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden, urteilte jetzt das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 15.03.2012 - 8 AZR 160/11). Diese im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) festgelegte Frist sei wirksam und auch nach EU-Recht nicht zu beanstanden. Der schwerbehinderte Stellenbewerber scheiterte mit seiner Klage. Das Land hatte ihm am 02.09.2008 eine Absage erteilt, ohne ihn zum Vorstellungsgespräch einzuladen. Der Kläger fühlte sich wegen seiner Behinderung benachteiligt. Die unterlassene Einladung sei als Indiz für eine Diskriminierung anzusehen (§ 22 AGG). Er forderte daher eine Entschädigungszahlung (§ 15 AGG). Das Den Rest des Eintrags lesen »
Geschrieben in Schadenersatz, AGG, Diskriminierung, Schwerbehinderung, Anspruch | Keine Kommentare »
13.3.2012 von admin.
Ein wichtiger Grundsatz im Arbeitsrecht lautet: der Arbeitgeber kann in Verzug geraten, wenn er eine angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt. Anspruch auf Lohn und Gehalt des Arbeitnehmers besteht dann trotzdem. Ein Beispiel: Ist unklar, ob der Arbeitnehmer (nach einer Krankheit) wirklich arbeitsfähig ist, muss auf jeden Fall ein persönliches Angebot zur Arbeitsleistung erfolgen. Das heißt, um den Arbeitgeber in Annahmeverzug zu setzen, reicht kein wörtliches Angebot (und auch kein Telefonanruf), sondern der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsstelle antreten, sich also zu Arbeitszeitbeginn am Arbeitsplatz einfinden und seine “Dienste so anbieten, wie dies arbeitsvertraglich vereinbart wurde”. Dabei muss er natürlich auch “leistungswillig und auch leistungsfähig” sein, was in Krankheitsfällen oft im Streit ist.
Kein persönliches Angebot ist erforderlich, wenn eine Kündigung ausgesprochen und dagegegen Klage beim Arbeitsgericht eingereicht wurde. Hier gilt: Mit der Klagerhebung ist automatisch das (wörtliche) Angebot zur Arbeitsleistung verbunden und der Arbeitgeber hat schließlich durch die Kündigung zum Ausdruck gebracht, an der Arbeitsleistung kein Interesse mehr zu haben. Gleiches gilt (auch ohne Kündigung) natürlich dann, wenn der Arbeitgeber einseitig eine Freistellung ausgesprochen hat. Auch hier reicht das “wörtliche”, also möglichst schriftliche Angebot, wieder arbeit zu wollen.
Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg
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26.2.2012 von admin.
Zahlt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern mindestens drei Jahre lang hintereinander Urlaubs- und Weihnachtsgeld, geht der Anspruch darauf für die Zukunft nicht wieder verloren. Dieser Grundsatz (”betriebliche Übung”) entfällt auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber jahrelang keine Zahlungen geleistet und der Beschäftigte nicht auf seinen Anspruch gepocht hat. Dies entschied jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (Urteil vom 17.02.2012 - 8 Sa 1099/11) im Fall eines kaufmännischen Angestellten, der für die Jahre 2008 bis Anfang 2011 von seinem Chef die Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld verlangte, in Höhe von insgesamt € 13.257,46. Der Angestellte wies darauf hin, dass sein Chef ihm für die Jahre 1999 bis einschließlich 2003 Urlaubs- und Weihnachtsgeld Den Rest des Eintrags lesen »
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12.12.2011 von admin.
Viele Arbeitnehmer haben nicht vor Augen, dass ihre Ansprüche verjähren können. Im Arbeitsrecht gilt die Verjährungsfrist von 3 Jahren. Wer also noch Forderungen aus 2008 hat, kann sie bis zum 31.12.2011 gerichtlich geltend machen. So ist z.B. immer wieder ein spannendes Thema, ob noch Rest-Urlaubsansprüche bestehen z.B. wegen längerer Krankheitszeiten oder weil schlicht ‘nicht die Zeit war’, Urlaub zu nehmen. Hier muss dann aber entweder der Arbeitgeber schriftlich erklären, diesen Urlaub auf jeden Fall nachzugewähren oder es sollte wirklich an eine Klage beim Arbeitsgericht gedacht werden, um die Ansprüche feststellen zu lassen.
In Berlin gibt es einen ganz anderen Streit: Mitarbeiter der stadteigenen Betriebe hatten schon 2008 ihre Personalabteilung angeschrieben, dass sie in der BAT-Altersstufen eine unzulässige Altersdiskriminierung sehen und jetzt Bezahlung nach der höchsten Tarifstufe fordern. Auch solche Forderungen müssen noch vor dem 31.12.2011 beim Gericht anhängig gemacht werden.
Übrigens: Neben der Verjährungsfristen sind oft tarifliche Ausschlussfristen zu beachten. Diese gehen vor. Das heißt, Ansprüche müssen in einer bestimmten Zeit (meist 3 bzw. 6 Monate) überhaupt erst schriftlich erhoben worden sein. Wer das vergessen hat, kann sich später nicht mehr auf die - längeren - Verjährungsfristen berufen.
Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg
www.kuendigung-abfindung-hamburg.de
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