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14.3.2012 von admin.
Es kommt (leider) immer wieder vor, dass Arbeitgeber denken, sie könnten “auf Vorrat” kündigen. Die Fälle sind dann z.B. der “eventuelle” Verlust eine Kunden (der kurz vor der Insovenz stehen könnte), der “mögliche” Verfall der Währung oder Ähnliches. Interessant auch zu glauben, über diesen Vorrats-Weg sei sogar eine Änderungskündigung durchführbar. In einem Berufsbildungszentrum in Leipzig passierte der Fall, dass nach einer Prognosebewertung von einer Reduzierung der Mittelzuweisungen und Änderungs des Planstellenschlüssels ausgegangen wurde und deshalb - per Änderungskündigung - eine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit umgesetzt werden sollte. Natürlich argumentierte die betroffene Klägerin, dass jedenfalls bei Ausspruch der Kündigung eine solche Reduzierung zum Ablauf ihrer Kündigungsfrist noch gar nicht absehbar sei. Das Arbeitsgericht Leipzig gab ihr recht, weil allein der Verweis auf eine Drittmittelfinanzierung nicht ausreiche und das Bildungszentrum auch freiberufliche Honorarkräfte beschäftige, die zuerst Den Rest des Eintrags lesen »
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24.1.2012 von admin.
Darf ein Bankangestellter seine Daten-Kenntnisse nutzen, um mit einer Kundin anzubandeln? Ein solcher Fall lag jetzt dem Landesarbeitsgericht Mainz vor. Ein 50jähriger Bankangestellter hatte an einer Tankstelle eine Frau mit den Worten angesprochen: „Kennen wir uns nicht? Sie kommen mir bekannt vor!“ Weil der Angestellte von dem “Blickkontakt” mit der Frau beeindruckt war, lockte er dem Tankwart den Namen der Kundin heraus. Später in der Bank stellte er dann fest, dass sie auch Kundin der Bank war und kam über die gespeicherten persönlichen Daten so an die Handy-Nr. der Kundin. Schon schrieb er ihr eine SMS: “Dieser Blickkontakt hat mich beeindruckt. Sie besitzen eine große Ausstrahlung. Vielleicht ging es Ihnen ja wie mir gestern Morgen. Handy-Nr. …” Es kam, wie es kommen musste. Die Kundin beschwerte sich beim Bankvorstand und der Arbeitgeber kündigte wegen „missbräuchlicher Verwendung von Bankdaten für offensichtlich private Zwecke“ und wegen rufschädigenden Verhaltens. Gleichzeitig wurde jedoch eine Fortsetzung angeboten mit rd. € 300 weniger Gehalt monatlich. Das Gericht sah eine Kündigung als zu einschneidend an. Eine Abmahnung des Verhaltens hätte genügt (Urt. v. 10.11.2011 - Az: 10 Sa 329/11). Es sei schon davon auszugehen, dass der Angestellte sein Verhalten in Zukunft “im Griff” haben würde.
Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg
www.kuendigung-abfindung-hamburg.de
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