Infos

Sie befinden sich in den Archiven der Kategorie Abfindung Leitende.

Mai 2012
M D M D F S S
« Apr    
 123456
78910111213
14151617181920
21222324252627
28293031  
Links

Archiv der Kategorie Abfindung Leitende

Auch Geschäftsführer können wegen Alter diskriminiert werden

In dem Verfahren eines Geschäftsführers, das bis zum Bundesgerichtshof (BGH) ging, war ein medizinischer Geschäftsführer einer Kölner Klinik nach Ablauf seiner Amtszeit am 31.08.2009 nicht weiterbeschäftigt worden. Der Aufsichtsrat der Klinik (eine Gesellschaft der Stadt) hatte beschlossen, das Anstellungsverhältnis mit dem im Zeitpunkt der (regulären) Vertragsbeendigung 62 Jahre alten Kläger nicht fortzusetzen. Die Stelle des medizinischen Geschäftsführers wurde vielmehr mit einem 41-jährigen Mitbewerber besetzt. Der Geschäftsführer klagt wegen Altersdiskriminierung (AGG) und verlangte Schadenersatz.  Das Oberlandesgericht hatte ihm bereits EUR 36.600 (statt der geforderten 110.000 Euro) zugesprochen. Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, Den Rest des Eintrags lesen »

Abfindung für Leitende Angestellte

Ein weit verbreitetes Missverständnis ist, dass Leitende Angestellte keinerlei Ansprüche haben, wenn der Arbeitgeber kündigt. Auch bei Leitenden wird vom Arbeitsgericht geprüft, ob eine Kündigung rechtmäßig war. Eingeschränkt ist der Kündigungsschutz nur insoweit, als selbst bei einer rechtswidrigen Kündigung durch den Arbeitgeber ein Auflösungsantrag gestellt werden kann. Die Gerichte akzeptieren hier als Begründung, dass das Vertrauensverhältnis gestört ist. Allerdings muss das Gericht in diesem Fall eine Abfindung - je nach Alter und Zugehörigkeit - von 12 bis zu 18 Monatsverdiensten festlegen (§ 10 KSchG). Für die Höhe spielt natürlich eine entscheidende Rolle, ob triftige Kündigungsgründe vorliegen oder ob Vorkommnisse die Auflösung begründen können. Erfahrungsgemäß werden solche Auseinandersetzungen allerdings nicht vor Gericht ausgetragen, sondern in freien Verhandlungen werden die Beendigung und die Modalitäten (Gehaltsfortzahlung, Übertragung Dienstwagen etc.) festgelegt. Dann ist nicht mehr entscheidend, welche “unteren Maßstäbe” das Gesetz vorsieht. Empfehlenswert ist natürlich, solche Verhandlungen nicht allein zu führen, sondern sich rechtlicher (und moralischer) Unterstützung zu bedienen - möglichst durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Übrigens: Nicht jeder “Leitende” ist dies auch tatsächlich im rechtlichen Sinn. Typischerweise muss dafür eine bedeutende Personalverantwortung wahrgenommen werden oder Prokura eingeräumt sein. Deshalb Vorsicht: Um Manager günstig loszuwerden, wird ihnen plötzlich “Personalkompetenz” schriftlich zugesichert. Der (persönliche) Ausweg ist dann, den Vorstand trotzdem bei jeder Einstellung einzubinden.

Fachanwälte für Arbeitsrecht
Steen Rechtsanwälte, Hamburg
Tel.: 040 - 879 31 03   kanzlei@steenrae.de

 

|