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Mai 2012
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Archiv der Kategorie Abfindung Höhe

Aufhebungsvertrag ist schädlich - Sperrfrist droht

Einen Aufhebungsvertrag (statt einer Kündigung) abzuschließen, ist auf jeden Fall schädlich für den späteren Anspruch auf Arbeitslosengeld und kann zu einer Sperrzeit führen. So die landläufige Meinung, die (leider) auch nicht ganz von der Hand zu weisen ist. Die Arbeitsagentur kann nämlich dem Einzelnen vorhalten, “auf Kosten der Versichertengemeinschaft” das Arbeitsverhältnis ohne Grund beendet zu haben. Der Zweck der bestehenden Sperrzeitregelung ist, die Versichertengemeinschaft vor Arbeitslosen zu schützen, die ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt haben. Häufig zitiert wird nun der Fall einer über 60jährigen Mitarbeiterin, die nach 39 Jahren Zugehörigkeit mit einer Abfindung von EUR 47.000 ausgeschieden war. Sie konnte allerdings eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorlegen, dass sie bei Anwendung der Sozialauswahl von einer Kündigung betroffen gewesen wäre. Das Landessozialgericht lehnte in diesem Einzelfall eine Sperrfrist ab (Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. 02. 2011, Az.: L 3 AL 712/09). Allerdings ist zu erkennen, dass die Abfindung unter dem Faktor 0,5 Monatsgehälter je Beschäftigungsjahr lag. Bei einer höheren Abfindung hätte das Gericht anders entschieden. Das ist auch aus dem inzwischen vorliegenden Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in diesem Fall abzuleiten. Die Richter dort: “Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der drohenden Arbeitgeberkündigung erfolgt bei Aufhebungsverträgen unter Vereinbarung einer Abfindung bis zur Höhe nach § 1a KSchG nur noch dann, wenn im konkreten Fall Anhaltspunkte für eine Gesetzesumgehung zu Lasten der Versichertengemeinschaft vorliegen.” (Urteil BSG v. 2.5.2012 – Az :  B 11 AL 6/11 R). Das heißt im Umkehrschluss, bei einer höheren Abfindung wird die Rechtmäßigkeit immer geprüft. Es ist also in jedem Fall anwaltliche Hilfe erforderlich, wenn ein Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag geschlossen werden soll. Hinterher ist guter Rat nicht nur teuer, sondern oft nicht mehr möglich.

Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg
www.kuendigung-abfindung-hamburg.de

Betriebsbedingte Kündigung und Abfindung

Keine Frage, betriebsbedingte Kündigungen nehmen weiterhin die Mehrzahl aller Beendigungen ein. Egal ob dabei ein Aufhebungsvertrag außergerichtlich oder im Gerichtsverfahren ein Vergleich geschlossen wird. Statistiken darüber, wie ein Verfahren endet, gibt es nur wenige und nur “alle Jubel Jahre”. Zuletzt hat die Hans-Böckler-Stiftung 2003 das Ergebnis von Befragungen von Betroffenen vorgelegt, mit teils erstaunlichen Ergebnissen. So wird etwa in Betrieben mit weniger als 9 Beschäftigten weitaus häufiger gekündigt (rd. 3 % der Beschäftigten), als in Betrieben mit 500 und mehr Arbeitnehmern (0,5 %). Bei der Höhe der Abfindung wurde ein direkter Zusammenhang zur Dauer der Betriebszugehörigkeit (logisch), aber auch der Ausbildung festgestellt, während das Alter keinen statistischen Einfluss hat. Die Befragung ergab, Den Rest des Eintrags lesen »

Abfindung durch das Arbeitsgericht?

Hat ein Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten, muss er dagegen innerhalb von 3 Wochen nach Zugang Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Die Klage richtet sich also gegen die Kündigung und nicht - wie weitgehend vermutet - auf eine bestimmte Abfindung. Festgestellt werden soll durch das Gericht, dass das Arbeitsverhältnis eben nicht durch die Kündigung beendet wird (siehe § 4 Kündigungsschutzgesetz). Eine Abfindung zu erzielen ist dagegen Sache der Verhandlung vor Gericht und häufig auch außerhalb eines Gerichtsverfahrens. Das Arbeitsgericht selbst legt keine Abfindung fest. Allenfalls, und das auch typischerweise, wird in der Güteverhandlung aber auch im Kammertermin durch den/die Richter/in vorgeschlagen, sich auf eine bestimmte Abfindung zu verständigen. Hierin liegen dann meist schon die Einschätzungen des Gerichts, wer voraussichtlich den Prozess gewinnen wird. Nur in bestimmten Ausnahmefällen ist das Gericht aufgerufen, selbständig eine Abfindung festzulegen. Dies sind Fälle der absoluen Unzumutbarkeit der Fortsetzung, etwa wegen sexueller Belästigung, grausamer Behandlung, “Unterschieben einer Straftat” etc. Aus der Regelung in § 9 Kündigungsschutzgesetz ist diese “Ausnahme” nicht direkt zu erkennen, aber aus der Den Rest des Eintrags lesen »

Abfindung für Jüngere kann abweichen

Darf eine Abfindung bei Jobverlust für jüngere Beschäftigte niedriger ausfallen oder liegt darin eine unzulässige Diskrimierung des (jungen) Alters? Diese Frage hatte das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 12. April 2011 zu beantworten. In dem Fall gab es im Betrieb einen Sozialplan. Darin war - durchaus üblich - vorgesehen, dass bei den gekündigten Mitarbeitern bis zum 29. Lebensjahr 80 Prozent, bis zum 39. Lebensjahr 90 Prozent und ab dem 40. Lebensjahr 100 Prozent eines Bruttomonatseinkommens für die Abfindung berücksichtigt wurden. Der Kläger sah darin eine unzulässige Benachteiligung. Das Gericht bestätigte aber diesen Sozialplan. Die Begründung: Arbeitgeber und Betriebsrat dürfen Unterschiede machen,  weil ältere Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt typischerweise größere Schwierigkeiten haben eine Anschlussbeschäftigung zu finden als jüngere.
Natürlich heißt das nicht, dass deshalb jede “Ungleichbehandlung” in einem Sozialplan hinzunehmen ist. In jedem Fall sollte Rat von einem Anwalt eingeholt werden. Auch die Frage, wie eine Teilzeitbeschäftigung - bei früherer Vollzeittätigkeit - bewertet wird, ist ein typischer Streitpunkt bei Abfindungen.

Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg

Fachanwalt für Arbeitnehmer in Hamburg

Abfindung - netto berechnen

Abfindungen werden in Verhandlungen immer auf Brutto-Basis diskutiert. Wichtiger ist natürlich, wie hoch die Netto-Abfindung ausfällt. Ein verbreitetes Missverständnis dabei ist, dass “nur die Hälfte” übrig bleibt. Falsch, weil eben keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Es schlägt allerdings die Steuer zu und hierüber sollte sich jeder vorher informieren. Die einfache Lösung dafür ist, im Internet zum Beispiel unter  www.sueddeutsche.de/app/jobkarriere/abfindungsrechner die persönlichen Daten (Bundesland, Steuerklasse etc.) einzugeben.
Die Abfindungshöhe - also die Brutto-Basis - hängt natürlich von geschickten Verhandlungen und den Gegebenheiten (Branche, Unternehmensgröße, evtl. Kündigungsvorwürfe) ab. Mit einem erfahrenen Anwalt können Sie in der Regel mehr erzielen, als in eigenen Verhandlungen, die meist eben doch noch von der “Nähe zum Unternehmen” geprägt sind.

Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg
weitere Informationen unter www.kuendigung-abfindung-hamburg.de

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