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Betriebsbedingte Kündigung und Kündigungsfrist Jüngerer

Betriebsbedingte Kündigungen sind die häufigste Form von Kündigungen. Da durch die Sozialauswahl häufig Jüngere betroffen sind, stellt sich die Frage nach der richtigen Kündigungsfrist. Zunächst einmal muss ein Arbeitgeber nachweisen, dass wirksame Kündigungsgründe vorliegen. Gibt es also interne/externe Ursachen für den Arbeitsplatzabbau? Liegt eine unternehmerische Entscheidung z.B. zur Strukturänderung vor? Ist ein verringerter Beschäftigungsbedarf nachgewiesen? Sind Maßnahmen “dringend” umzusetzen und ist die soziale Auswahl durchgeführt worden? Wenn dann der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigen will (und vorher den Betriebsrat angehört hat), ist die richtige Kündigungsfrist einzuhalten. Hierbei gilt die gesetzliche Regelung (§ 622 BGB) nach der ein Arbeitsverhältnis in den ersten zwei Jahren mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende gekündigt werden kann. Bei längerer Zugehörigkeit steigt die Frist dann an auf bis zu sieben Monaten (nach 20 Jahren Zugehörigkeit). Für jüngere Arbeitnehmer ist die Frage wichtig, ob die Ausbildungszeit mitgezählt wird. Ja lautet die Antwort des Bundesarbeitsgerichts, wenn eine Berufsausbildung im selben Betrieb absolviert wurde (Urteil vom 30.09.2010 – 2 AZR 456/09). Übrigens hinfällig ist die Regelung nach der nur Zugehörigkeitszeiten ab dem 25. Lebensjahr zählen sollen. Diese (immer noch im Gesetz genannte) Regelung verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot.

Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg
www.kuendigung-abfindung-hamburg.de

 

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