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Hätte, wäre, könnte … der Vertrauensschaden und die christliche Soziallehre

Was hätte ein Arbeitnehmer gemacht, wenn ihm eine höhere Betriebsrente versprochen wurde, als sie tatsächlich ausfällt? Wäre der Arbeitnehmer trotzdem vorzeitig in Rente gegangen oder nicht? Könnte er sich noch anders absichern, weil die Rente nun tatsächlich geringer ist? Mit derart spannenden Fragen musste sich das Arbeitsgericht Lörrach deshalb beschäftigen, weil eine Betriebsrentner schlicht eine falsche Auskunft von seinem Arbeitgeber erhalten hatte, wie hoch denn seine Rente ausfällt, wenn er sich für einen vorzeitigen Rentenbeginn entscheidet. Es ging immerhin um die Differenz zwischen EUR 903,66 und tatsächlich gezahlten EUR 652,81 monatlich. War die Auskunft falsch, hat der Rentner einen Schadenersatzanspruch. Eigentlich. Er muss dann so gestellt werden, wie er ohne die Falschauskunft stehen würde. Das würde bedeuten: ja, die Differenz hat der Arbeitgeber zu tragen. Das Problem ist nur: Die Haftung des Arbeitgebers beschränkt sich auf das sog. “negative Interesse”. Was das ist, können die wenigsten Juristen erklären. Gemeint ist: Was hätte der Rentner gemacht, wenn die Auskunft damals richtig gewesen wäre? Richtig, er wäre vorzeitig in Rente gegangen und hätte eben auch nur die EUR 652,81 erhalten. Worauf kommt es also an? Auf die Frage, die durch Richter praktisch nicht zu klären ist, wie sich dann der Renter also entschieden hätte. Das kann dann nur versucht werden, z.B. nach den allgemeinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen aufzuklären (wie hoch war die gestzliche Rente? wie hoch ist das Gesamt-Alterseinkommen?) und wie würde ein “wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch” handeln. Alles klar? Eben nicht. Das Gericht unterstellte einfach, auch die “gewonnene erhöhte Lebensqualität durch fehlende Arbeitsverpflichtung” sei zu berücksichtigen und schließlich würden ja auch bestimmte berufsbezogene Aufwendungen (Fahrgeld etc.) entfallen. Aber das Gericht schaffte es, noch einen drauf zu setzen. Zitat: “Während nach der christlichen Soziallehre die Faulheit (Acedia) eines der sieben Hauptlaster des Menschen darstellt, wird von anderen die Arbeit in der kapitalistischen Gesellschaft als Ursache des geistigen Verkommens und körperlicher Verunstaltung gesehen (Paul Lafargue, Das Recht auf Faulheit, Widerlegung des „Rechts auf Arbeit“ von 1848, Verlag der Volksbuchhandlung 1887). Na wenn das so ist. Was will der Mann denn? Er kann doch froh sein, zu Haus zu sitzen, weil Arbeit ja offensichtlich “schädlich” ist. Klage abgelehnt. Rentner, sei zufrieden !

Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg
www.kuendigung-abfindung-hamburg.de

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