Der einmalige Fall diente dazu, den Europäischen Gerichtshof (EuGH) anzurufen. Eine Verwaltungsangestellte des Landes Nordrhein-Westfalen war insgesamt 13 Mal hintereinander jeweils mit einem befristeten Vertrag beschäftigt worden. In der Vorlage an den EuGH stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) also die Frage, ob “Zahl und Dauer der bereits in der Vergangenheit mit demselben Arbeitnehmer geschlossenen befristeten Arbeitsverträge” bei der Missbrauchskontrolle eine besondere Bedeutung haben könnten. Kurz gesagt: Der EuGH hatte keine Bedenken, jedenfalls wenn jeweils ein Vertretungsfall vorliegt. So weit - so (nicht) gut. Der EuGH betont zunächst den Sinn der maßgeblichen EU-Richtlinie (1999/70/EG Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge) und führt aus, der wiederholte Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse sei “eine Quelle potenziellen Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer”. Es müssten also jeweils “genau bezeichnete, konkrete Umstände” vorliegen, um eine wirksame Befristung zu rechtfertigen. Als solche anerkannt werde z.B. die “vorübergehende Vertretung eines anderen Arbeitnehmers, um im Wesentlichen einen zeitweiligen Arbeitskräftebedarf zu decken”. Wenn es also gerade in einer großen Verwaltung vorkommt, in Fällen von Krankheits-, Mutterschafts- oder Elternurlaub zu vertreten, sei das gerechtfertigt. Der EuGH akzeptiert damit die deutsche Regelung zum ’sachlichen Grund’, ohne dass die Häufigkeit - wie im Ausgangsfall - als besondere Problematik gesehen wird. Allerdings gibt diese Enscheidung auch keinen Freibrief. Ausdrücklich mit der mehrfachen Betonung notwendiger Missbrauchskontrolle wird angemahnt, dass solche Vertretungsgründe nach “objektiven und transparenten Kriterien” vorliegen müssen (Urteil v. 26.01.2012 - C-586/10).
Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg
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