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Kündigungsschutz für Leitende Angestellte

Auch leitende Angestellte haben den vollen Kündigungsschutz. Es ist also ein (leider weit verbreiteter) Irrglaube, in der Funktion des Leitenden gelte nur ‘hire und fire’. Das Kündigungsschutzgesetzt bezieht sich in § 14 Abs. 2 sogar konkret auf “Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind”. Immer wieder führt dies zu Streitigkeiten vor den Arbeitsgerichten, ob tatsächlich eine Leitende Funktion wahrgenommen wird. So reicht es z.B. nicht aus, dass “Personalkompetenzen” übertragen werden, sondern diese müssen einen wesentlichen Teil der ausgeübten Tätigkeit ausmachen (vgl. BAG Urteil v. 10.10.2002 - 2 AZR 598/91). Besteht also dennoch Kündigungsschutz, lässt der § 14 Abs. 2 KschG aber zu, dass ein sog. ‘Auflösungsantrag’ gestellt werden kann - dieser sogar, ohne dass vom Arbeitgeber hierfür Gründe genannt werden müssen. Im Gegenzug tritt dann allerdings ein Abfindungsanspruch ein. Prozesse mit “Leitenden” (wenn sie es denn tatsächlich sind), zeichnen sich also dadurch aus, dennoch die Wirksamkeit einer Kündigung anzuzweifeln und die leitende Funktion ggf. in Frage zu stellen (dann wäre für einen Auflösungsantrag kein Raum). Im Ergebnis gibt es also für Arbeitgeber enorme Hürden, sich von einem (vermeintlich) Leitenden tatsächlich trennen zu können. Die Folge sind in der Regel deutlich höhere Abfindungen, als etwa die Sätze, die in § 9 KSchG genannt sind.

Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg
www.kuendigung-abfindung-hamburg.de

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