Kein anderes Unternehmen hat sich im Arbeitsrecht einen solchen “Namen” gemacht, wie Schlecker. Erst waren es die unzumutbaren Zustände der Unterbesetzung in den Filialen (die zahlreiche Überfälle provozierten), dann Minijobs und Aushilfen und schließlich (als besonders perfide Form des Lohndumping) die ‘Ausgliederung’ bestehender Filialen in eine Leiharbeits-Tochtergesellschaft - schlechtere Bezahlung auf dem selben Arbeitsplatz wie vorher. Das reichte selbst der schwarz-gelben Regierung zum Anlass, eine eigene “Lex Schlecker” einzuführen und im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) diese ‘Strohmann-Firmen’ zu verbieten. Die unrühmliche Tradition der Schleckers war also schon immer gegen die Beschäftigten gerichtet. So wurde sogar 1998 das Ehepaar Schlecker vom Landgericht Stuttgart zu einer Bewährungsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung wegen Betrugs verurteilt. Verbunden mit einer Geldstrafe von 1 Mio. Euro. Den Mitarbeitern war vorgetäuscht worden, Tariflöhne zu zahlen, was dann tatsächlich nicht der Fall war.
Ob es nun ein ‘Sieg’ des Arbeitsrechts über die Schleckers ist oder das Filial-Konzept einfach nicht mehr in die heutige Zeit passte, sei dahin gestellt. Oliver Stock schreibt im Handelsblatt zu recht, das Image des Billigheimers seien die Filialen nie los geworden. Fest steht, dass jetzt - einmal mehr - Tausende von Arbeitsplätzen auf dem Spiel stehen und nur zu hoffen ist, dass die sog. ‘Planinsolvenz’ dazu führt, dass auch erhebliche Teile des Milliarden-Vermögens von Anton Schlecker eingesetzt werden müssen. Dann hätte das Recht insoweit gesiegt, als nicht die Beschäftigten allein die “Suppe auslöffeln” müssen, obwohl die Gefahr besteht, dass zuerst an den bestehenden Tarifverträgen gerüttelt wird (wie Spiegel online heute berichtet).
Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg
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