Januar 2012
M D M D F S S
« Dez   Feb »
 1
2345678
9101112131415
16171819202122
23242526272829
3031  
Links

keine Sperrfrist für neue Lebensgemeinschaft

Eine Verkäuferin aus Heidenheim kündigte ihr Arbeitsverhältnis, um zusammen mit ihrer 14jährigen Tochter eine neue Lebensgemeinschaft mit ihrem Verlobten in Gladbeck einzugehen. So weit, so gut. Das Problem war natürlich die anschließende Arbeitslosmeldung in Gladbeck und eine Arbeitsagentur, die einen solchen Grund für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nicht akzeptieren wollte. Nach Widerspruch und Klage ging der Fall schließlich zum Bundessozialgericht. Dieses entschied zu Gunsten der Verkäuferin. (Urt. v. 17.10.2007 – Az.: B 11a/7a AL 52/06 R). Die “Herstellung einer auf Dauer angelegten Erziehungsgemeinschaft” stellt einen wichtigen Grund dar, so die Richter, auch dann, wenn ein konkreter Hochzeitstermin noch nicht absehbar war. Für die obersten Richter in Kassel war ausreichend, dass “bereits zum Zeitpunkt der Kündigung auch ohne das Vorhandensein einer gemeinsamen Wohnung eine eheähnliche Gemeinschaft bestanden hat”. Als “wichtiger Grund” sei außerdem anzusehen, durch den Umzug zum Verlobten eine bessere Unterbringung, Verpflegung und Betreuung des Kindes” zu gewährleisten. Ausdrücklich hingewiesen wurde auch auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Danach sei die Mutter in ihrer Entscheidung geschützt, wie sie die Verantwortung für die Erziehung des Kindes gewährleisten will.

Mutter Trägerin des Elterngrundrechts aus Art 6 Abs 2 Satz 1 GG. Hierdurch wird sie in ihrer Entscheidung darüber geschützt, in welcher Weise sie ihrer natürlichen Verantwortung für die Erziehung des Kindes gerecht werden will (BVerfGE 56, 363, 381 f; 108, 82, 102).

Mutter Trägerin des Elterngrundrechts aus Art 6 Abs 2 Satz 1 GG. Hierdurch wird sie in ihrer Entscheidung darüber geschützt, in welcher Weise sie ihrer natürlichen Verantwortung für die Erziehung des Kindes gerecht werden will (BVerfGE 56, 363, 381 f; 108, 82, 102).

Mutter Trägerin des Elterngrundrechts aus Art 6 Abs 2 Satz 1 GG. Hierdurch wird sie in ihrer Entscheidung darüber geschützt, in welcher Weise sie ihrer natürlichen Verantwortung für die Erziehung des Kindes gerecht werden will (BVerfGE 56, 363, 381 f; 108, 82, 102).

Verfasser: Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg
www.kuendigung-abfindung-hamburg.de

Antwort schreiben